Buchinventur

Buchinventur
als Buch- oder belegmäßige Aufnahme von Inventarbestandteilen kommt v.a. dann zur Anwendung, wenn eine körperliche Bestandsaufnahme durch Messen, Wiegen, Zählen ( effektive Inventur,  Inventur) nicht möglich ist; z.B. bei immateriellen Vermögensgegenständen, Forderungen und Verbindlichkeiten. Forderungen und Verbindlichkeiten werden z.B. auf Basis der Saldenliste der Kontokorrentkonten und der Saldenbestätigungen der Geschäftsfreunde aufgenommen. Auch bei Vermögensgegenständen des beweglichen Anlagevermögens wird die B. für zulässig angesehen, wenn eine  Anlagenkartei geführt wird. Rechtliche Basis für die B. ist § 241 II HGB.

Lexikon der Economics. 2013.

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